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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Multi-Plot Europe GmbH

I. Geltungsbereich

1.Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge zwischen dem Besteller und uns, auch in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2.Unsere Angebote sind stets freibleibend und werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Angegebene Preise lauten auf Euro und sind, wenn nichts anderes erwähnt oder vereinbart ist, Nettopreise. Es gilt die aktuelle Mehrwertsteuer.

II. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und der Multi-Plot schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den Eingang  sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
  2. Die Lieferzeit gilt als eingehalten:
    a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung unser Werk oder das Werk eines Unterlieferanten innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bestimmungsgemäß verlassen hat. Falls die Auslieferung sich aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist als eingehalten.
    b) Bei Lieferung mit Aufstellung, wenn die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich aus Gründen höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei unseren für die Ausführung unseres Vertrages in Frage kommenden Betriebsorganen der Multi-Plot oder bei einem unserer Zulieferer eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vertretenden Umständen zurückzuführen, so wird die Lieferzeit entsprechend der Verzögerung angemessen verlängert. Tritt ein Fall höherer Gewalt während eines schon bestehenden Verzugs ein, so gilt diese Regelung entsprechend.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Unsere Lieferzeitangaben sind stets unverbindliche Erfahrungswerte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

III. Umfang der Lieferpflicht

  1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
  3. Die zweckmäßigste Versandart und Verpackung behalten wir uns vor.
  4. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

IV. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens in jedem Fall auf den Besteller über:

  1. Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung (auch Teilsendung) unser Gebäude oder die Gebäude unserer Zulieferanten verlassen hat.
  2. Bei Lieferung mit Aufstellung, wenn die Sendung (auch Teilsendung) unser Gebäude verlassen hat. Die Vereinbarung einer Abnahme der Lieferung nach erfolgter betriebsfertiger Aufstellung entbindet den Besteller nicht vom Transportrisiko und von seiner Sorgfaltspflicht während der Einlagerung der Sendungen.
  3. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB oder wenn der Besteller offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  4. Liegt ein offensichtlicher oder verborgener Transportschaden vor, so ist dieser in jedem Fall auf den Speditionspapieren in schriftlicher Form festzuhalten und Multi-Plot ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Fall eines offensichtlichen oder verborgenen Transportschadens, muss die Ware und die entsprechende, zugehörige Originalverpackung bis zur endgültigen Schadensfeststellung zugänglich bleiben. Die Anerkennung eines Transportschadens bleibt jedoch grundsätzlich vorbehalten.
  5. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und werden von uns berechnet.
  6. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Eine Haftung für vom Besteller ausdrücklich geforderte Verpackung übernehmen wir nicht. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen.

VI. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

VII. Gewährleistung und Haftung

  1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
    a) Ist Gegenstand des Vertrages ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §§ 474ff. BGB, so gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 434ff. BGB unmittelbar mit der Maßgabe, dass bei gebrauchten Liefergegenständen die Verjährungsfrist wegen eines Mangels abweichend von § 438 BGB 1 Jahr beträgt.
    b) Ist der Besteller kein Verbraucher i.S.d. Gesetzes, so hat er während eines Zeitraumes von 1 Jahr (sofern uns nicht Vorsatz trifft) ab Übergabe des Liefergegenstandes zunächst nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder entsprechend Ersatz liefern oder sind für den Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Mangelbeseitigung oder Nachlieferung seine ihm nach dem Gesetz zustehenden weitergehenden Ansprüche geltend machen. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 2. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung jedoch ausgeschlossen. Alle Garantie-Reparaturen werden grundsätzlich im Multi-Plot-Technikum durchgeführt. Abweichend hiervon werden etwaige Fahrt-, Übernachtungs- und Transportkosten berechnet.
    c) Eigenschaftsbeschreibungen im Rahmen von Angebots-/Verkaufsgesprächen, Prospekten, Werbeanpreisungen u. ä. stellen keine Garantien i. S. d. § 443 BGB dar.
    d) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    e) Rechte des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel bei Vertragsabschluß kannte oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis nicht kannte, es sei denn,  der Mangel war arglistig verschwiegen oder es wurde unsererseits ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
    f) Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Multi-Plot vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    g) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an innerhalb der ab der Rüge noch laufenden Gewährleistungspflicht.
    h) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolg. Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden der Multi-Plot zurückzuführen sind. Bei Mängeln am Kaufgegenstand haftet Multi-Plot nicht für den entstandenen Ausschuss.
  2. Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, mit Ausnahme unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

VIII. Garantiebestimmungen

  1. Bei Selbsteinbau von Ersatzteilen erlischt der Garantieanspruch auf das Ersatzteil.
  2. Bei Verwendung von Fremdtinte oder sonstigen Flüssigkeiten, sowie bei Umbauten und Einbauten, die nicht von Multi-Plot autorisiert, sind entfällt der Garantieanspruch.
  3. Erfolgt ein Serviceeinsatz auf Grund eines selbst eingebauten Ersatzteils, welches einen Defekt aufweist oder falsch eingebaut wurde oder andere Bauteile beschädigt wurden, ist der Einsatz in vollem Umfang zu bezahlen (An- und Abfahrt, Arbeitszeit, Teile, etc.).
  4. Ausnahmeregelungen bei Selbsteinbau von Ersatzteilen während der Garantiezeit sind nur nach vorheriger Absprache möglich. Diese müssen im Vorfeld schriftlich von einem Techniker der Firma Multi-Plot genehmigt werden.
  5. Wird bei einem Serviceeinsatz ein Garantiefall festgestellt, der durch grobe Fahrlässigkeit oder Fehlbedienung der Anlage zum Defekt geführt hat, erlischt jeglicher Garantieanspruch.
  6. Bei einem Garantie- oder Kulanzfall, müssen die Ersatzteile und alle anfallenden Kosten je nach Herstellervorgabe im Vorfeld vom Kunden bezahlt werden. Nach Prüfung und Zusage des Herstellers, dass ein anerkannter Garantie- oder Kulanzfall vorliegt, wird dem Kunden eine entsprechende Gutschrift erstellt.
  7. Es gilt die Garantiebestimmung des jeweiligen Herstellers. Auf Wunsch können diese bei uns angefragt werden. Garantiezeiten und Servicezusagen können hiervon abweichen.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen für Verbraucherkredite (§§ 491ff. BGB) Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
    Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (inkl.akt.Mwst.) ab, die dem Besteller a.d. Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

X. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Eine Mahnung bewirkt bei Nichtzahlung den Verzugseintritt. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  2. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  3. Verzugszinsen berechnen wir mindestens i.H.d. gesetzlichen Zinssatzes gemäß §288 BGB. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.
  4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind, rechtskräftig festgestellt, oder von uns anerkannt wurden.
  5. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist Multi-Plot unbeschadet der sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Einstellung weiterer Warenlieferungen oder Leistungen anzuordnen. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als besonderes Geschäft.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Bad Emstal. Gerichtsstand ist Kassel.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
    Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Die Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
  2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
  3. Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Irrtümer, Änderungen und Druckfehler vorbehalten.

Stand 1/2024